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Satzung
der Freien Wählergemeinschaft „Aktives Dorsheim e.V.“
§ 1
Name und Sitz
Die freie Wählergruppe führt den Namen „Freie Wählergemeinschaft Aktives Dorsheim e.V.“ und hat ihren Sitz in 55452 Dorsheim. Die Wählergemeinschaft wird unter diesem Namen in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Zweck
Die Freie Wählergemeinschaft hat sich zur Verwirklichung kommunalpolitischer Ziele in der Ortsgemeinde Dorsheim zusammengeschlossen. Sie will nur innerhalb der Ortsgemeinde Dorsheim Bedeutung haben und bei stattfindenden Kommunalwahlen Wahlvorschläge einreichen.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglieder der Wählergemeinschaft können alle Bürger werden, welche in Dorsheim ihren Hauptwohnsitz haben und hier in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Der Beitritt zur Wählergemeinschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung des/der Beitrittswilligen. Eine Ablehnung muss durch eine 2/3 des Vorstandes ausgesprochen werden. Mitglieder einer Staatsfeindlichen Vereinigung werden nicht aufgenommen.
§ 4
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder jederzeit möglichen, schriftliche Austrittser-klärung an den Vorsitzenden. Der Auschluss eines Mitgliedes kann, auf Antrag eines Mitgliedes durch den Vorstand mit 2/3 Mehrheit erfolgen. Von der Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich Mitteilung zu machen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 5
Rechte und Pflichten
Alle Mitglieder haben in der Wählergemeinschaft die gleichen Rechte. Sie haben das Recht, an allen Veranstaltungen teilzunehmen sowie Stimmrecht in allen ordnungsgemäß eingeladenen Mitgliederversammlungen. Sie unterstützen den Vorstand und die gewählten Ratsmitglieder bei der Verwirklichung der kommunalpo-litischen Ziele.
§ 6
Organe
Die Organe der Wählergemeinschaft sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- der/dem 1. Vorsitzenden
- der/dem 2. Vorsitzenden
- dem/der Geschäftsführer / In
- dem/der Schriftführer / In
- dem/der Kassier / In
- den 3 Beisitzer / Innen
- 2 Kassenprüfer/innen -Kein Vorstand-
Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle 3 Jahre durch die Mitgliederversammlung. Wie-derwahl ist zulässig. Für ein während der Amtszeit ausgeschiedenes Vorstands-mitglied ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger / eine Nachfolgerin zu wählen. Die / Der 1. Vorsitzende und die /der 2. Vorsitzende jeweils allein vertreten die Wählergemeinschaft. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Analog leiten Sie die Verhandlungen des Vorstandes und die Mitglieder-versammlung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des amtierenden Vorsitzenden. Die Mitglieder werden über den Sitzungstermin des Vorstandes informiert. Es steht ihnen frei an der Sitzung des Vorstandes teilzunehmen.
§ 8
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorsitzenden, auf Beschluss des Vorstandes, eingeladen. Die schriftliche Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung muss mindestens 4 Tage vorher erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Der Mitgliederversammlung obliegen die Wahl des Vorstandes und die Aufstellung der Wahlvorschläge gemäß den Vorschriften des jeweiligen Kommunalwahlgesetzes. Vorstandswahl und Aufstellung der Wahlvorschläge erfolgt in einfacher Mehrheit. Ebenso obliegt ihr der Beschluss über die Änderung der Satzung. Sie müssen mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Über die Versammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, dass vom Schriftführer /In und dem 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 9
Kassenwesen
Die Einnahmen der Wählergemeinschaft bestehen nur aus freiwilligen Beiträgen der Mitglieder oder Spenden von Freunden. Diese Einnahmen sind zu Werbezwecke für den aufgestellten Wahlvorschlag für die Ortsgemeinderatswahl sowie für die Wäh-lergruppe und deren Verwaltungskosten verwenden. Ausgaben beschließt der Vorstand. Die Kassenbuchführung und deren Belege sind jährlich durch zwei, aus der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern, zu prüfen.
§ 10
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11
Verantwortlichkeit des Vorstandes
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind als Vorstand im Sinne des § 26 BGB der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse. Der 1 Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter sind insbesondere für das formell richtige Zustandekommen der Wahlvorschläge und die Einhaltung der Termine zu deren Einreichung verantwortlich.
§ 12
Auflösung
Die Auflösung der „Freien Wählergemeinschaft Aktives Dorsheim e.V.“ kann nur in einer dazu bestimmten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es bedarf dafür ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Etwa vorhandenes Restvermögen fällt zu gleichen Teilen an die gemeinnützig anerkannten Vereine.
§ 13
Willensbildung
Die „Freie Wählergemeinschaft Aktives Dorsheim e.V.“ bekennt sich zu den Grundsätzen der Demokratie. Sie will durch ihre Mitarbeit im örtlichen Geschehen erreichen, dass notwendige Entscheidungen nur nach sachlichen und frei von persönlichen Gesichtspunkten sowie parteipolitischen Vorgaben, zum Wohle der Bürger gefällt werden.
Besondere Ziele sind:
- Sinnvolle Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung von Weinbau und Landwirtschaft. Von produzierendem und handwerklichem Gewerbe sowie Handel zum Wohle der dort tätigen Menschen.
- Initiativen und Förderung zur Gesunderhaltung der Bevölkerung mit Schwerpunkt Naherholung, Sicherheit auf Straßen, Unterstützung der Kindergärten sowie Schaffung von Freiräumen für Kinder und Sport.
- Sinnvolle Prioritäten für künftige öffentliche Investitionen nach den Grund-sätzen moderner Haushaltsführung für den höchsten Nutzeffekt. Verhinderung von Fehlplanungen und Fehlinvestitionen die sowohl Steuergelder als auch Anliegerbeiträge von Bürgern unnötig verausgaben.
- Förderung und Initiativen für eine sparsame Verwaltung.
- Förderung einer wesentlich stärkeren aktiven Beteiligung der Bürger am gemeindlichen Geschehen durch bessere Informationen und ggf. Anstöße und deren Propagierung.
§ 14
Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt mit Tag ihrer Bestätigung durch den Beschluss der Mitgliederver-sammlung in Kraft. Der Beschluss ist am 16.02.2009 erfolgt.
Vorsitzender Schriftführerin
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